§ 4 Z 20 nö BauO 2014, § 1a Z 6 nö KanalG 1977, § 5 Abs 3 nö KanalG 1977
Durch den nachträglichen Einbau eines Liftes (bzw den damit verbundenen Deckendurchbruch) wird keine Änderung der Geschoßflächen und daher auch keine Änderung der Bemessungsgrundlagen für die Kanalbenützungsgebühr bewirkt. Demgemäß kann auf diesen Umstand auch keine Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr gestützt werden.