§ 23 Abs 3 lit d krnt BauO 1996, § 3 krnt BauV
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen darauf zu achten wäre, dass die in einem Katastrophenfall für das Nachbargrundstück zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Änderung erfahren.