§ 57 Abs 1 lit b tir BauO 2018
Wer als „Inhaber der Baubewilligung“ wegen der Nichteinhaltung von Auflagen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, ist nach dem konkreten Inhalt der jeweiligen Auflage zu beurteilen.
§ 57 Abs 1 lit b tir BauO 2018
Wer als „Inhaber der Baubewilligung“ wegen der Nichteinhaltung von Auflagen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, ist nach dem konkreten Inhalt der jeweiligen Auflage zu beurteilen.