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Haftung des Landes als Baubehörde für Unfall eines Schülers im Schulgebäude; kein Haftungsprivileg nach dem Dienstnehmerhaftungsgesetz

RechtsprechungZivilrechtbbl 2021/199bbl 2021, 206 Heft 5 v. 27.9.2021

§ 333 ASVG, § 335 Abs 3 ASVG

Das Haftungsprivileg des Landes als Schulerhalter und Schulaufsichtsbehörde gemäß § 333 ASVG in Verbindung mit § 335 Abs 3 ASVG gilt nicht für das Fehlverhalten der Organe des Landes als Baubehörde, welche zur bautechnischen Überprüfung des Schulgebäudes verpflichtet waren.

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