§ 364a ABGB, § 364b ABGB
Die Haftung für durch unsachgemäße Abgrabung eines Hanges erfolgte Vertiefungen, die dem Nachbargrundstück die Stütze entziehen, entfällt nicht schon dadurch, weil das beeinträchtigte Gebäude konsenswidrig errichtet wurde.
§ 364a ABGB, § 364b ABGB
Die Haftung für durch unsachgemäße Abgrabung eines Hanges erfolgte Vertiefungen, die dem Nachbargrundstück die Stütze entziehen, entfällt nicht schon dadurch, weil das beeinträchtigte Gebäude konsenswidrig errichtet wurde.