§ 472 ABGB
Die Redlichkeit des Ersitzenden wird durch die Kenntnis vom Bestehen gleichartiger rechtsgeschäftlicher Dienstbarkeiten zugunsten von Eigentümern anderer herrschender Liegenschaften nicht ausgeschlossen.
§ 472 ABGB
Die Redlichkeit des Ersitzenden wird durch die Kenntnis vom Bestehen gleichartiger rechtsgeschäftlicher Dienstbarkeiten zugunsten von Eigentümern anderer herrschender Liegenschaften nicht ausgeschlossen.