§ 56 nö BauO 2014
Auch ein mit dem Bebauungsplan in Einklang stehendes Bauvorhaben ist nur dann zulässig, wenn diesem der Ortsbildschutz nicht entgegensteht.
Seite 190
§ 56 nö BauO 2014
Auch ein mit dem Bebauungsplan in Einklang stehendes Bauvorhaben ist nur dann zulässig, wenn diesem der Ortsbildschutz nicht entgegensteht.
Seite 190