§ 39 Abs 3 nö BauO 2014
Aus dem Grundsatz der Einmaligkeit ist abzuleiten, dass die Höhe der Ergänzungsabgabe unter Berücksichtigung der bereits früher verwirklichten Abgabentatbestände zu bemessen ist.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese (frühere) Abgabe mangels Vorschreibung bereits verjährt ist.