§ 23 Abs 3 krnt BauO 1996, § 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Mit dem in der Revision genannten Recht auf „Unteilbarkeit des Bauvorhabens“ wird nicht dargelegt, in welchen konkreten subjektiven, einem Nachbarn durch die krnt BauO 1996 eingeräumten Rechten der Revisionswerber verletzt sei; ein abstraktes Nachbarrecht auf Unteilbarkeit des Bauvorhabens gibt es nicht.