§ 16 Abs 2 bgld BauG 1997
Die Feststellung, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt, hat gemäß § 16 Abs 2 bgld BauG 1997 lediglich auf Verlangen einer Partei in Bescheidform zu ergehen.
Eine Zuständigkeit der Baubehörde zur amtswegigen Feststellung in Bescheidform ist dem bgld BauG 1997 – vor wie nach der Novelle, LGBl 29/2019 – nicht zu entnehmen.