§ 2 Abs 8 bgld BauG 1997, § 5 Abs 1 bgld BauG 1997
Bildet das Bauvorhaben (hier: ein an drei Seiten durch Wände umschlossenes Flugdach als Abstellplatz für Kfz) einen selbständigen Baukörper, welcher weder aufgrund seiner Art und Größe noch seines Verwendungszwecks dem bereits am Grundstück bestehenden Gebäude (hier: Lagerhalle) untergeordnet ist, dann handelt es sich um ein Hauptgebäude im Sinn des bgld BauG 1997.