§ 35 Abs 3 tir BauO 2018
Im Verfahren über die Verlängerung der Frist zur Bauvollendung kommt eine Vorschreibung von Auflagen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nach Maßgabe zwischenzeitig geänderter Rechtsgrundlagen nicht in Betracht.
§ 35 Abs 3 tir BauO 2018
Im Verfahren über die Verlängerung der Frist zur Bauvollendung kommt eine Vorschreibung von Auflagen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nach Maßgabe zwischenzeitig geänderter Rechtsgrundlagen nicht in Betracht.