§ 6 Abs 2 nö BauO 2014
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer Umsetzungsfrist für ein Bauvorhaben oder Teile eines solchen im Rahmen einer Baubewilligung.
LVwG Nö, 04.11.2020, LVwG-AV-1040/001-2020
§ 6 Abs 2 nö BauO 2014
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer Umsetzungsfrist für ein Bauvorhaben oder Teile eines solchen im Rahmen einer Baubewilligung.
LVwG Nö, 04.11.2020, LVwG-AV-1040/001-2020