§ 4 Abs 2 vlbg BauG 2001
Aspekte der Verkehrssicherheit (hier: die Sichtweiten von der Privatstraße in die Gemeindestraße) sind kein Prüfkriterium für die Klärung der Frage, ob eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorliegt bzw ob die Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerks entspricht.