§ 22 Abs 2 lit a vlbg RPlG 1996
Stellt ein Geräteschuppen optisch eine Einheit mit dem Hauptgebäude dar und ist er aufgrund des direkten Anbaus an das Hauptgebäude nicht als isoliert stehendes Bauwerk zu beurteilen, so ist eine Kleinräumigkeit des Geräteschuppens im Sinn des § 22 Abs 2 lit a vlbg RPlG 1996 nicht gegeben.