§ 5 Z 10 sbg ROG 2009
Für die Annahme eines „Hausverbands“ im Sinn des § 5 Z 10 sbg ROG 2009 ist ein räumliches Naheverhältnis mit funktionalem Zusammenhang zwischen Wohnhaus des Privatzimmervermieters und dem für die Ausübung der häuslichen Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietung) vorgesehenen Objekts ausreichend. Objektidentität ist für die Annahme des „Hausverbands“ hingegen nicht erforderlich.