§ 31 Abs 2 Z 1 sbg ROG 2009, § 86 Abs 15 sbg ROG 2009
Die beabsichtigte Verwendung der Wohnung als Zweitwohnung wurde zu Recht untersagt, da der Erwerb der Wohnung durch die Einschreiterin, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, zum Stichtag der Anzeige nicht länger als drei Jahre zurücklag, was nach § 86 Abs 15 Z 2 sbg ROG 2009 erforderlich ist.