§ 41 Abs 1 Z 5 oö BauTG 2013
In den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwänden von Gebäuden (und Schutzdächern), die einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, ist nach § 41 Abs 1 Z 5 lit b oö BauTG 2013 auch kein Garagentor zulässig.