§ 364a analog ABGB, § 1298 ABGB, § 31 Abs 1 WRG
Die Ermöglichung des Eindringens von verschmutztem Oberflächenwasser in quellwasserführende Bodenschichten ist eine adäquate Folge der Errichtung eines Güterwegs und stellt daher ein kalkulierbares Risiko des Bauherrn dar, welches dieser zu seinem Nutzen eingegangen ist.