§ 1 AHG, § 2 AHG, § 3 AHG
Im Amtshaftungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig war, sondern nur, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsanwendung beruhte. Eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsauffassung begründet selbst dann keine Amtshaftung, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde.