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Felddienstbarkeit; Wasserleitungsrecht; Zuständigkeit für die Frage nach dem Bestand der Nutzungsrechte

RechtsprechungZivilrechtbbl 2020/199bbl 2020, 251 Heft 6 v. 15.12.2020

§ 477 Z 2 ABGB, § 1 Z 3 lit a Servitutenpatent (RGBl 1853/130), § 1 Abs 1 Z 3 sbg EinforstungsrechteG

Ein vereinbartes Wasserleitungsrecht ist gemäß § 477 Z 2 ABGB eine Felddienstbarkeit und besteht im Recht der Zu- und Ableitung von Wasser sowie der Errichtung und der Erhaltung der entsprechenden Anlagen auf eigene Kosten.

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