§ 9 Abs 2 WEG 2002, § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002
Vor Begründung von Wohnungseigentum steht dem Wohnungseigentumsbewerber die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der von ihm kritisierten Nutzwertfestsetzung durch einen Sachverständigen in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs 2 WEG 2002 nicht zur Verfügung.