§ 33 Abs 4 ForstG, § 190 ZPO
Gemäß § 33 Abs 4 ForstG hat der Erhalter einer Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt.