§ 364 Abs 2 ABGB
Das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß gemäß § 364 Abs 2 ABGB stellt auf die örtlichen Verhältnisse von Gebieten bzw Stadtteilen mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen ab.
Eine Immissionsquelle kann daher nur dann ortsüblich werden, wenn sie den Charakter einer Gegend geprägt hat, nicht aber schon dann, wenn ein Nachbar eine Immissionsquelle mehrere Jahre unbeanstandet hingenommen hat.