§ 22 Abs 5 oö ROG 1994
Der Dachbodenausbau in einem bewilligten Wohngebäude ist – unbeschadet ob bewilligungs- und anzeigefrei, anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig – auf seine übereinstimmung mit der Flächenwidmung „eingeschränktes gemischtes Baugebiet“ zu prüfen. In dieser Widmungskategorie ist lediglich die Errichtung von „Betriebswohnungen“ zulässig.