§ 30 Abs 5 S 3 oö ROG 1994
Der Begriff „Wohnumfeld“ setzt ein gewisses räumliches Naheverhältnis der infrastrukturellen Bauwerke und Anlagen (zB Carports, Garten- und Gerätehütten, Swimmingpools etc) zum land- und forstwirtschaftlichen Gebäude voraus.