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Flächenwidmung „Grünland“; infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen, die das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2020/171bbl 2020, 235 Heft 6 v. 15.12.2020

§ 30 Abs 5 S 3 oö ROG 1994

Der Begriff „Wohnumfeld“ setzt ein gewisses räumliches Naheverhältnis der infrastrukturellen Bauwerke und Anlagen (zB Carports, Garten- und Gerätehütten, Swimmingpools etc) zum land- und forstwirtschaftlichen Gebäude voraus.

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