§ 15 Abs 1 Z 2 lit a nö BauO 2014
Die Beurteilung der Anzeigepflicht eines Folientunnels richtet sich nach dem Nutzungszweck, der ein „gärtnerischer“ sein muss.
Steht bei einer untrennbaren Kombination aus Aqua- (hier: Fischzucht) und Hydrokultur die Pflanzenproduktion im Vordergrund, liegt ein „gärtnerischer Zweck“ vor.