§ 70 Abs 6 nö BauO 2014, Art 7 Abs 1 B-VG
Eine rechtliche Sanierung von Bauten mit langjähriger Bestandsdauer kommt nicht nur bei einem konsenslosen „aliud“, sondern – verfassungskonform interpretiert – ebenso bei „bloßen“ Konsenswidrigkeiten in Betracht.