§ 48 nö BauO 2014
Ein Bauvorhaben, das die zulässigen Grenzwerte („Widmungsmaß“) überschreitet, ist selbst dann unzulässig, wenn es dadurch zu einer Verbesserung der bestehenden Lärmsituation kommt.
§ 48 nö BauO 2014
Ein Bauvorhaben, das die zulässigen Grenzwerte („Widmungsmaß“) überschreitet, ist selbst dann unzulässig, wenn es dadurch zu einer Verbesserung der bestehenden Lärmsituation kommt.