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Kein „Bossing“ durch anwaltliches Vorbringen im Prozess

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2026, 90 - 91 Heft 2 v. 1.2.2026

1. Beim „Bossing“ handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz zwischen Vorgesetztem und Untergebenem, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird. Die Pflicht, „Mobbing“ und „Bossing“ zu unterlassen bzw zu unterbinden, ist Ausfluss dieser Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; diese umfasst den Schutz der materiellen und immateriellen Interessen des Arbeitnehmers im Rahmen des Dienstverhältnisses.

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