1. Die Verneinung einer konkludenten Urlaubsvereinbarung durch das Berufungsgericht ist aufgrund des Urteilssachverhalts vertretbar: Der Kläger beantragte den Sommerurlaub nicht im dafür vorgesehenen Weg, den er bereits für seinen Februar-Urlaub beschritten hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, ob er gegenüber seinem Ausbilder im Betrieb den konkreten Urlaubsbeginn (nämlich 8. 7. 2024) oder nur „die Zeit nach Abschluss der Berufsschule“ nannte und ob zwischen ihnen über die Urlaubsdauer (nämlich 14 Tage bzw bis 17. 7. 2024) gesprochen wurde. Der Ausbilder äußerte sich ihm gegenüber lediglich dahin, dass der Kläger seine Urlaubsansuchen „in die App“ einzutragen habe und „der Urlaub im Sommer schon passen werde“. Auch der für ihn ab Mai 2024 zuständige Ausbilder antwortete dem Kläger, auf das Thema Sommerurlaub angesprochen, nur, er sei ja Lehrling, weshalb „das schon passen“ werde und „kein Problem“ sei; über ein konkretes Datum wurde dabei nicht gesprochen. Erst am Nachmittag des 5. 7. 2024, einem Freitag, sandte der Kläger seinem Ausbilder eine (erst am Montag zugestellte) Nachricht, aus der der (jetzige) Urlaubsantritt und dessen Ende am 18. 7. 2024 hervorging.

