1. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art 3 und 6 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen sind, dass in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, nachdem er seine Arbeit eine gewisse Zeit lang an einem bestimmten Ort verrichtet hat, dazu angehalten wird, seine Tätigkeit an einem anderen Ort auszuüben, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort dieses Arbeitnehmers werden soll, eben dieser Ort zu berücksichtigen ist, um das Recht, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden wäre, zu bestimmen.

