1. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, dass ihm, da er aus medizinischen Gründen [kombinierte Persönlichkeitsstörung und Asperger-Syndrom] nicht in der Lage sei, durchwegs pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, eine Erwerbstätigkeit nur möglich sei, wenn ihm der Dienstgeber über den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Rahmen hinaus entgegenkomme. Ihn könne nicht die Pflicht treffen, im privaten Bereich für notwendige organisatorische Maßnahmen zu sorgen, um das rechtzeitige Aufsuchen des Arbeitsplatzes sicherzustellen, zumal seine psychische Erkrankung ihn gerade auch daran hindere, diese Organisationsmaßnahmen zu treffen.

