1. Im Ergebnis ist die Abwägung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach die Merkmale persönlicher Abhängigkeit zumindest überwogen haben und nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit die Bestimmungsfreiheit der Haushaltshilfe durch die Beschäftigung so weitgehend ausgeschaltet war, dass ihre persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG zu bejahen gewesen ist.

