Können sich Inlandsbeschäftigte eines Auslandsbetriebs auf die Bestimmungen der §§ 105 ff ArbVG berufen? Diese bislang umstrittene Frage wurde nun durch den OGH in seiner Entscheidung vom 25. 6. 2025, 9 ObA 94/24z, höchstgerichtlich entschieden. Demnach setzen §§ 105 Abs 3 bis 7 und 107 ArbVG auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einen in Österreich gelegenen Betrieb voraus. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Implikationen dieser Entscheidung für die internationale Telearbeit, insbesondere im Kontext grenzüberschreitender Konzernstrukturen.

