Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden (§ 104a Abs 1 ArbVG). Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung ist die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung innerhalb einer Woche (nach Ablauf der beiden Arbeitstage) schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zweitägigen Frist zu erfolgen (§ 104a Abs 2 ArbVG). Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer ohne reifliche Überlegung eine einvernehmliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses abschließt und seinen Arbeitsplatz dadurch verliert bzw die Willensbildung durch Fehleinschätzungen und unzureichende Information beeinträchtigt wird. Judikatur zu dieser Bestimmung fehlt weitgehend. In diesem Beitrag wird ua die Frage der Anwendbarkeit des § 104a ArbVG im Fall einer Umwandlung einer bereits ausgesprochenen Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung erörtert.

