Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29. 4. 2025, Ro 2024/11/0002, klargestellt, dass virtuelle Überlassungen von Arbeitskräften in Drittstaaten auch ohne physischen Grenzübertritt einer behördlichen Bewilligung bedürfen. Diese Entscheidung betrifft insbesondere solche Konstellationen, in denen Mitarbeitende ausschließlich virtuell für andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns tätig werden. Dieser Beitrag beleuchtet das Erkenntnis des VwGH und analysiert dessen Auswirkungen auf die unternehmerische Praxis. Dabei wird aufgezeigt, in welchen Fällen Unternehmen künftig mit einer Qualifikation als (virtuelle) Arbeitskräfteüberlassung rechnen müssen und welche rechtlichen Pflichten sich daraus für Unternehmen ergeben.

