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Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit: Zum Ruhen nach § 104b GSVG

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2025, 303 - 304 Heft 8 v. 1.8.2025

1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin arbeitsunfähig iSd § 104a Abs 1 GSVG war und auch alle anderen Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG erfüllte. Strittig ist lediglich, ob der Anspruch der Klägerin nach § 104b Abs 1 GSVG ruhte.

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