1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin arbeitsunfähig iSd § 104a Abs 1 GSVG war und auch alle anderen Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG erfüllte. Strittig ist lediglich, ob der Anspruch der Klägerin nach § 104b Abs 1 GSVG ruhte.