Die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG regelt klar Mindestruhezeiten. In Art 17 und 18 leg cit ist in klar definierten Fällen die Verkürzung dieser Ruhezeiten durch gesetzliche Regelungen oder in Kollektivverträgen möglich. Voraussetzung für eine Verkürzung ist jedoch in der Regel die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten. Dieser Beitrag setzt sich mit den Voraussetzungen für die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten als Ausgleich für die Verkürzung der täglichen Ruhezeit in Art 3 Arbeitszeitrichtlinie und den Auswirkungen auf das österreichische AZG auseinander.