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Rom-I-VO: Allgemeiner Kündigungsschutz folgt dem Arbeitsvertragsstatut – und erfordert inländischen Betrieb

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2025, 300 - 303 Heft 8 v. 1.8.2025

1. Aus den Feststellungen: Der Kläger verrichtete seine Tätigkeit für die Beklagte ständig von Österreich und überwiegend und gewöhnlich von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus, während er organisatorisch und hierarchisch in den in Deutschland gelegenen Betrieb der Beklagten eingegliedert war. In Österreich hat die Beklagte keinen Betrieb. Der Kläger wurde zum 30. 11. 2023 gekündigt.

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