1. Es ist davon auszugehen, dass die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen möchten, ob die Richtlinie 79/7/EWG , insbesondere ihr Art 4 und ihr Art 7 Abs 1 lit b, im Licht von Art 23 GRC dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der zur Verringerung des durch die Kindererziehung bedingten Gefälles zwischen Männern und Frauen bei Leistungen der sozialen Sicherheit Frauen, die eine beitragsbezogene Altersrente beziehen und ein oder mehrere Kinder hatten, eine Rentenzulage gewährt wird, während die Gewährung dieser Zulage an Männer, die sich in der gleichen Situation befinden, an zusätzliche Voraussetzungen dahin geknüpft ist, dass ihre berufliche Laufbahn anlässlich der Geburt oder der Adoption ihrer Kinder eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung erfahren hat.