1. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Paragraf 4 Nr 1 Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die von Arbeitgebern befristet beschäftigter Arbeitnehmer in der Landwirtschaft geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage der Vergütung berechnet werden, die diesen Arbeitnehmern für die pro Tag tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt wird, während die von Arbeitgebern unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer in der Landwirtschaft geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage einer Vergütung für eine durch das nationale Recht im Voraus festgelegte mehrstündige tägliche Arbeitszeit berechnet werden.