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Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit – maßgebende wirtschaftliche Bedeutung bei Arbeitgeberverband

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2025, 220 - 221 Heft 6 v. 1.6.2025

1. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass aus der unterschiedlichen Textierung des § 4 Abs 2 Z 2 und 3 ArbVG, wonach es nach der Z 2 auf „Zielsetzungen“, nach der Z 3 hingegen auf die Anzahl der Mitglieder und den „Umfang der Tätigkeit“ ankommt, abzuleiten ist, dass dem Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass er in § 4 Abs 2 Z 3 ArbVG auf die faktischen Verhältnisse abstellt, nicht zugesonnen werden kann, dass er dies auch in Z 2 so gemeint und insoweit zweimal dasselbe geregelt habe. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 ist daher nicht aufgrund der faktischen Tätigkeit des beschwerdeführenden Vereins zu bestimmen. Richtigerweise ist zunächst nach formalen Kriterien zu prüfen, ob die Vereinigung statutarisch entsprechende Zielsetzungen hat (Z 2), und in zweiter Linie, ob sie sich auch gemäß diesen Zielsetzungen mit Erfolg betätigt, was nach Z 3 an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit (deren Spiegelbild auch die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer sein kann) abzulesen ist. Der erste Fall der Z 2 (größerer fachlicher Wirkungsbereich) und der erste Fall der Z 3 (maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vermöge der Zahl der Mitglieder) hängen jedoch insoweit miteinander zusammen, als beiden Elementen eine Bezugsgröße gemeinsam ist, an der das Element „größere“ bzw „maßgebliche“ zu messen ist.

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