1. Nach der Rsp sind Dienstreisen (im unfallversicherungsrechtlichen Sinn) durch die versicherte Tätigkeit bedingte Reisen mit einem Ziel außerhalb des gewöhnlichen Tätigkeitsorts. Zwar ist unerheblich, welcher Art der betriebliche (dienstliche) Grund der Reise ist. Eine Dienstreise setzt aber voraus, dass sie in unmittelbarem Dienstinteresse unternommen wird, auch wenn die Reise mit privaten Interessen verknüpft wird. Geschützt sind daher jede auswärtige Dienstverrichtung, aber auch jede auswärtige betriebliche Schulung.