1. Die gesetzliche Krankenversicherung beruht zwar grundsätzlich auf dem Sachleistungsprinzip, bei dem der Sozialversicherungsträger dem Versicherten die Heilbehandlung entweder über eigene Einrichtungen oder über seine Vertragspartner, mit denen er die Kosten direkt verrechnet, verschafft. Der Versicherte ist aber nicht verpflichtet, in erster Linie vom System der Vertragsärzte (Vertragseinrichtungen) Gebrauch zu machen. Er hat auch die Möglichkeit, die Leistung eines von ihm gewählten Arztes in Anspruch zu nehmen, der nicht in einer Rechtsbeziehung mit dem Krankenversicherungsträger steht. Wie sich aus § 135 Abs 1 ASVG ergibt, hat er unter den dort genannten Möglichkeiten die freie Wahl („freie Arztwahl“). Die freie Arztwahl ist daher der Regelfall. Für eine Ausnahme vom Grundprinzip bedarf es aber einer sachlichen Rechtfertigung.