Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist dem Betriebsinhaber und dem zuständigen Belegschaftsorgan vorbehalten. Fehlt dem Vertreter des Betriebsinhabers die notwendige Vertretungsmacht oder ist die Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden nicht durch einen Beschluss des Betriebsrats gedeckt, kommt die Betriebsvereinbarung nicht wirksam zustande. Ausgehend von der Entscheidung des OGH vom 26. 6. 2024, 9 ObA 31/24k, wird in diesem Beitrag erörtert, ob Betriebsvereinbarungen mit diesen formalen Fehlern vom Betriebsinhaber bzw Betriebsrat im Nachhinein saniert werden können.