Nach Homeoffice(-Experimenten) während der Pandemie ist mittlerweile vielfach Ernüchterung eingetreten. Dennoch erleben wir keine eindeutige Renaissance maximaler Präsenz im Betrieb. Mit 1. 1. 2025 wurden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice dahingehend erweitert, dass verschiedenste Formen der unternehmensexternen Telearbeit, zB in Coworking-Spaces oder Nebenwohnsitzen von Arbeitnehmern, mitumfasst sind. Die Neufassung des § 2h Abs 2 AVRAG gestattet, dem Arbeitnehmer hinsichtlich der „Örtlichkeiten [Mehrzahl!] der Erbringung der Arbeitsleistung“ eigenes Ermessen einzuräumen. Dies beinhaltet (bei entsprechender Gestaltung der Vereinbarung) die Möglichkeit, den dauerhaften Ort der Arbeitsleistung einseitig zu ändern.