Erwerbstätigen Pensionsbeziehern gebührt eine „Zusatzpension“ in der Form eines besonderen Höherversicherungsbetrags. Für dessen Bemessung sind die Beiträge zur Pensionsversicherung relevant, wobei Teile davon seit dem 1. 1. 2024 vom Bund getragen werden.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.