1. Da die Beklagte nicht Mitglied des Vereins Sozialwirtschaft Österreich ist, kommt eine unmittelbare Anwendung des SWÖ-KV nicht in Betracht. Wohl aber kann das Bundeseinigungsamt nach § 18 ArbVG einem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuerkennen.

