1. In erster Instanz hat die Klägerin vorgebracht, dass sie in einen Betrieb mit Sitz in Frankfurt am Main eingegliedert sei. Dass die Repräsentanz in Wien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebs nach § 34 ArbVG nicht erfüllt, ist unstrittig. Da die Klägerin zuletzt die einzige Arbeitnehmerin dieser Repräsentanz war, wäre jedenfalls auch die Betriebsratspflicht als Anwendungsvoraussetzung des § 107 ArbVG zu verneinen (§ 40 Abs 1 ArbVG).

